Fachbegriffe erklärt

Lass Dich nicht von Fachbegriffen abschrecken, in unserem Lexikon findest Du die Erklärungen.

A

Altersrente

Altersrente bezeichnet eine regelmäßig wiederkehrende Leistung, die ab einem bestimmten Alter lebenslang erbracht wird.

Anwartschaft

Die Anwartschaft in der betrieblichen Altersvorsorge bezeichnet bereits erworbene Rentenansprüche.
Dabei wird unterschieden in die unverfallbare Anwartschaft und nicht unverfallbare Anwartschaft (siehe Unverfallbarkeit).

Arbeitgeber im Sinne des BetrAVG

Ein Arbeitgeber ist jeder, der aufgrund eines Arbeitsvertrags Dienstleistungen von einem Arbeitnehmer verlangen kann. Die Rechtsform des Arbeitgebers spielt keine Rolle.

Arbeitgeberzuschuss bei Entgeltumwandlung

Bezeichnet einen finanzielle Leistung des Arbeitgebers, die zum Betrag der Entgeltumwandlung addiert und als Beitrag zur betrieblichen Altersvorsorge geleistet wird.

Ein Arbeitgeberzuschuss ist verpflichtend, soweit der Arbeitgeber bei der Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge spart und für die bAV einer der Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds genutzt wird.

Dann sind Arbeitgeber sind zu einem Zuschuss i. H. v. 15 % des umgewandelten Arbeitnehmerbeitrags verpflichtet.

 


Rechtsgrundlage: § 1a Abs. 1a BetrAVG

Arbeitnehmer im Sinne des BetrAVG

Arbeitnehmer sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten.

 


Rechtsgrundlage: § 17 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG

B

bAV

BBG

Abkürzung für Beitragsbemessungsgrenze

Beitragsbemessungsgrenze

Die Beitragsbemessungsgrenze ist der Höchstbetrag, bis zu dem Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen bei der Berechnung des Versicherungsbeitrags berücksichtigt werden. Für darüber hinausgehendes Einkommen sind keine Beiträge zu zahlen.

Es wird unterschieden in

  1.  Beitragsbemessungsgrenze Kranken- und Pflegeversicherung – BBG KV
  2. Beitragsbemessungsgrenze Renten- und Arbeitslosenversicherung (alte Bundesländer und Berlin-West) – BBG RV (West)
  3. Beitragsbemessungsgrenze Renten- und Arbeitslosenversicherung (neue Bundesländer und Berlin-Ost) – BBG RV (Ost)

 

Werte ab 01.01.2023

  • BBG KV: 4.987,50 EUR mtl. (59.850,00 EUR p.a.)
  • BBG RV (West): 7.300,00 EUR mtl. (87.600,00 EUR p.a.)
  • BBG RV (Ost): 7.100 EUR mtl. (85.200,00 EUR p.a.)

Werte 01.01.2022 – 31.12.2022

  • BBG KV: 4.837,50 EUR mtl. (58.050,00 EUR p.a.)
  • BBG RV (West): 7.050,00 EUR mtl. (84.600,00 EUR p.a.)
  • BBG RV (Ost): 6.750,00 EUR mtl. (81.000,00 EUR p.a.)

 


Quelle: https://www.bundesregierung.de/breg-de/suche/beitragsbemessungsgrenzen-2023-2133570

Beitragsorientierte Leistungszusage (boLZ)​

Bei dieser Zusageart verpflichtet sich der Arbeitgeber, bestimmte Beiträge, in die betriebliche Altersvorsorge zu bezahlen.
Dadurch wird für den Arbeitnehmer eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts-, und/oder Hinterbliebenenversorgung aufgebaut.

Die Höhe der Leistung orientiert sich am geleisteten Beitrag.

 


Rechtsgrundlage: § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG

Besteuerung, nachgelagert​

Nachgelagerte Besteuerung liegt vor, wenn für Beiträge in der Ansparphase Steuerfreiheit und für Zahlungen in der Leistungsphase Steuerpflicht vorliegt.

BetrAVG​

Ist das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, auch Betriebsrentengesetz genannt.

 


Link: https://www.gesetze-im-internet.de/betravg/index.html 

Betriebliche Altersversorgung​

Liegt vor, wenn der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer / einer Arbeitnehmerin aus Anlass seines / ihres Arbeitsverhältnisses Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung zusagt.

Zu beachten ist, dass der Anlass für die Versorgungsleistung das Arbeitsverhältnis sein, ein biologisches Ereignis zur Auslösung der Versorgungsleistung führen und die Leistung der Versorgung dienen muss.

 


Rechtsgrundlage: § 1 Abs. 1 BetrAVG

Betriebsrentengesetz​

Siehe BetrAVG

Betriebsrentenstärkungsgesetz​

Beschreibt die bisher weitreichendste Reform des Betriebsrentengesetztes seit desse Einführung im Jahre 1974. Ziel des Gesetzgebers war es, durch gezielte Maßnahmen eine weitere Verbreitung von betrieblicher Altersvorsorge auf freiwilliger Basis erreichen.

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz (offiziell: Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung) wurde am 01.06.2017 beschlossen und ist am 01.08.2018 in Kraft getreten.

 


Quelle

Biometrisches Risiko​

Die biometrischen Risiken mit Relevanz für die betriebliche Altersvosorge sind Alter (Langlebigkeit), Invalidität und Tod.

 


Rechtsgrundlage: § 1 Abs. 1 BetrAVG

BOLZ / boLZ​

D

Direktversicherung

Direktversicherung beschreibt einen Durchführungsweg der bAV, bei dem der Arbeitgeber eine Versicherung auf das Leben des Arbeitnehmers abschließt und der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der versicherten Leistungen ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind.

 


Rechtsgrundlage: § 1b Abs. 2 BetrAVG

Durchführungsweg

Das Betriebsrentengesetz definiert fünf Durchführungswege:

  1.  Direktzusage
    (auch unmittelbare Versorgung)
  2. Direktversicherung
  3. Pensionskasse
  4. Pensionsfonds
  5. Unterstützungskasse

 


Rechtsgrundlage: § 1 Abs. 1 BetrAVG und § 1b Abs. 2 bis 4 BetrAVG

E

Einstandspflicht​

Grundsätzlich steht der Arbeitgeber auch für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen ein, wenn die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung nicht unmittelbar über ihn sondern über einen Versicherer, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds erfolgt. Ihn trifft also eine „Subsidiärhaftung“.

 


Rechtsgrundlage: § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG

Enger Hinterbliebenenbegriff​

Das Betriebsrentengesetz kennt keine Beschränkungen hinsichtlich des Personenkreises, der für eine Hinterbliebenenleistung in Betracht kommt. Für die steuerliche Anerkennung der Hinterbliebenenzusage wird von einem engen Hinterbliebenenbegriff ausgegangen.

Bezugsberechtigt für Hinterbliebenenleistungen sind gemäß des sogenannten „engen Hinterbliebenenbegriffs“ der/die Ehegatte/in, der/die Partner/in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, der/die namentlich benannte Lebensgefährte/in, sofern mit diesem/r eine gemeinsame Haushaltsführung besteht, und die unterhaltsberechtigten Kinder mit der Maßgabe, dass das Kind das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

 


Rechtsgrundlage: § 32 Abs. 3 und 4 Satz 1 Nr. 1 bis 2 EStG sowie § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG 

Entgeltumwandlung

Bei der Entgeltumwandlung verzichtet der Arbeitnehmer/ die Arbeitnehmerin auf Teile seiner/ihrer Bruttobezüge, die dann in eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung fließen.

Seit Einführung des Altersvermögensgesetzes in 2002 gibt es für alle in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherten Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung in Höhe von jährlich bis maximal 4% der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Rentenversicherung.

 


Rechtsgrundlage: § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG

Entgeltumwandlungsvereinbarung

Als Ergänzung zum Arbeitsvertrag bestimmt die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschlossene Entgeltumwandlungsvereinbarung, dass der Arbeitnehmer auf einen Teil seines Bruttoentgelts verzichtet und dafür vom Arbeitgeber eine Zusage auf betriebliche Altersversorgung erhält.

G

Gehaltsänderungsvereinbarung

H

Hinterbliebene

I

Insolvenzschutz

Die betriebliche Altersversorgung ist für den Fall der Insolvenz des Arbeitgebers geschützt. Träger der Insolvenzsicherung, der bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers für dessen Verpflichtung einsteht, ist der Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (PSVaG).

 


Rechtsgrundlage: §§ 7 – 14 BetrAVG 

Invalidität

Liegt nach Auffassung der Finanzverwaltung im Sinne des Betriebsrentengesetzes vor bei Eintritt einer Erwerbsminderung, einer Erwerbsunfähigkeit, einer Berufsunfähigkeit oder bei einem Verlust einer Grundfähigkeit vor.

M

Mutterschaftsgeld / Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, Zulässigkeit der Umwandlung von

Arbeitnehmerinnen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind und Anspruch auf einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld haben (§ 20 MuSchG), können auf diesen Anspruch zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung verzichten.

Auch Arbeitnehmerinnen, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, aber einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben (§ 19 Abs. 2 MuSchG), können auf diesen Anspruch zugunsten einer betrieblichen Altersvorsorge verzichten.

Grund ist in beiden Fällen, dass die Leistungen eine Vergütungsfunktion haben.

 


Rechtsgrundlage: § 19 Abs. 2 MuSchG, § 20 MuSchG

P

Pensions-Sicherungs-Verein

Portabilität

Portabilität beschreibt die Möglichkeit, beim Wechsel des Arbeitgebers die beim bisherigen Arbeitgeber entstandene Anwartschaft (Versorgungsansprüche) zum neuen Arbeitgeber mitzunehmen (zu portieren).

 

Seit 01.01.2005 hat der Arbeitnehmer für die Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds einen Rechtsanspruch auf Portierung.

 

Voraussetzungen:

  1. Übertragungswert liegt nicht oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung
  2. Zusage wurde nach dem 31.12.2004 erteilt
  3. Die Übertragung muss innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Arbeitsverhältnis beantragt werden

 


Rechtsgrundlage: § 4 Abs. 3 BetrAVG

PSVaG

U

Unisex-Tarif

Sind Rentenversicherungstarife, bei denen das Geschlecht der versicherten Person unberücksichtigt bleibt.
Das verhindert, dass lebenslänglichen Versicherungsleistungen (Rentenzahlungen) bei Frauen niedriger ausfallen als bei Männern (bei gleichen Voraussetzungen wie z.B. Eintrittsalter, Versicherungsbeitrag, etc.).

Seit 21.12.2012 werden grundsätzlich nur noch Unisex-Tarife verwendet.

 


Rechtsgrundlage: EuGH-Urteil vom 01.03.2011 („Test-Achats“, C-236/09)

Unverfallbarkeit

Unverfallbarkeit beschreibt die Tatsache, ob eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen bleibt. Sobald die Unverfallbarkeit eingetreten ist, bleiben Anwartschaften auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen.

 

Es existieren zwei Arten der Unverfallbarkeit:

  1. gesetzlich
  2. vertraglich

 

Die gesetzliche Unverfallbarkeit regelt, dass eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen

  • bei Entgeltumwandlung (Finanzierung durch den Arbeitnehmer) sofort unverfallbar ist
  • bei Finanzierung durch den Arbeitgeber, wenn
    •  der Arbeitnehmer das 21. Lebensjahr vollendet hat
    • die Versorgungszusage siet mindestens 3 Jahren besteht

 

Die Höhe der unverfallbaren Anwartschaft hängt von der Zusageart ab. Die Ermittlung erfolgt in Abhängigkeit des Durchführungsweges mittels ratierlicher Methode (Quotierungsverfahren) oder bei Direktversicherung und Pensionskasse mittels der sogenannten versicherungsförmigen (versicherungsvertraglichen) Lösung.

 

Die vertragliche Unverfallbarkeit ermöglicht individuelle Vereinbarungen zur Unverfallbarkeit, die den Arbeitnehmer jedoch nicht schlechter stellen dürfen als die gesetzliche Unverfallbarkeit.

 


Rechtsgrundlage: § 1b Abs. 1 Satz 1 BetrAVG

V

Versicherungsförmige Lösung

Bei der versicherungsförmigen Lösung ist für die Höhe der unverfallbaren Anwartschaft der geschlossene Versicherungsvertrag maßgeblich. Dabei wird der Arbeitnehmer, der das Unternehmen verlassen hat, so behandelt, als wäre der Versicherungsvertrag zum Zeitpunkt des Austrittes beitragsfrei gestellt und bis zum Eintritt des Versicherungsfalls aufrechterhalten worden.

 

Voraussetzungen:

  1. Durchführungsweg ist Direktversicherung oder Pensionskasse
  2. Unverfallbarkeit liegt vor (siehe Unverfallbarkeit)
  3. „sozialen Auflagen“ sind erfüllt

 


Rechtsgrundlagen: § 2 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG bzw. § 2 Abs. 3 Satz 2 BetrAVG

Versorgungszusage

Die Versorgungszusage ist das Versprechen des Arbeitgebers, eine bestimmte Leistung der betrieblichen Altersvorsorge zu erbringen. 

Sie ist damit die rechtliche Grundlage für die Leistung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer.

 

Es bestehen vier Zusagearten:

  1. Leistungszusage
  2. Beitragszusage mit Mindestleistung (BZML)
  3. Beitragsorientierte Leistungszusage (boLZ)
  4. Reine Beitragszusage

Z

Zillmerung

Zillmerung beschreibt das mathematische Verfahren zur Tilgung der Abschlusskosten eines Versicherungsvertrages, das vom Mathematiker Dr. August Zillmer entwickelt wurde.

Bei gezillmerten Tarifen belasten diese Kosten den Versicherungsvertrag zu Beginn.

Bei ungezillmerten Tarifen werden diese Kosten über eine längere Laufzeit des Vertrages (mindestens fünf Jahre) verteilt.

 

Für ab 01.01.2008 abgeschlossene Lebensversicherungsverträge sind die Abschluss- und Vertriebskosten mindestens auf die Prämien der ersten fünf Vertragsjahre gleichmäßig zu verteilen.

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