Lexikon
A
Altersrente: Eine regelmäßig wiederkehrende Leistung, die ab einem bestimmten Alter lebenslang erbracht wird.
Anwartschaft: Bereits erworbene Rentenansprüche in der betrieblichen Altersvorsorge.
Arbeitgeber im Sinne des BetrAVG: Jeder, der aufgrund eines Arbeitsvertrags Dienstleistungen von einem Arbeitnehmer verlangen kann.
Arbeitgeberzuschuss bei Entgeltumwandlung: Eine finanzielle Leistung des Arbeitgebers zur betrieblichen Altersvorsorge.
Arbeitnehmer im Sinne des BetrAVG: Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten.
B
bAV: Abkürzung für betriebliche Altersversorgung.
BBG: Abkürzung für Beitragsbemessungsgrenze.
Beitragsbemessungsgrenze: Der Höchstbetrag, bis zu dem Arbeitsentgelt bei der Berechnung des Versicherungsbeitrags berücksichtigt wird.
Beitragsorientierte Leistungszusage (boLZ): Verpflichtung des Arbeitgebers, bestimmte Beiträge in die betriebliche Altersvorsorge zu zahlen.
Besteuerung, nachgelagert: Steuerfreiheit in der Ansparphase und Steuerpflicht in der Leistungsphase.
BetrAVG: Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung.
Betriebliche Altersversorgung: Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung durch den Arbeitgeber.
Betriebsrentengesetz: Siehe BetrAVG.
Betriebsrentenstärkungsgesetz: Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung.
Biometrisches Risiko: Risiken wie Alter, Invalidität und Tod in der betrieblichen Altersvorsorge.
BOLZ / boLZ: Abkürzung für beitragsorientierte Leistungszusage.
D
Direktversicherung: Ein Durchführungsweg der bAV, bei dem der Arbeitgeber eine Versicherung auf das Leben des Arbeitnehmers abschließt.
Durchführungsweg: Wege der betrieblichen Altersversorgung, z.B. Direktzusage, Pensionskasse.
E
Einstandspflicht: Der Arbeitgeber haftet für die zugesagten Leistungen, auch wenn sie über einen Versicherer erfolgen.
Enger Hinterbliebenenbegriff: Definition der bezugsberechtigten Personen für Hinterbliebenenleistungen.
Entgeltumwandlung: Der Arbeitnehmer verzichtet auf Teile seines Bruttobezugs zugunsten der Altersvorsorge.
Entgeltumwandlungsvereinbarung: Vereinbarung, dass der Arbeitnehmer auf einen Teil seines Bruttoentgelts verzichtet.
G
Gehaltsänderungsvereinbarung: Siehe Entgeltumwandlungsvereinbarung.
H
Hinterbliebene: Siehe Enger Hinterbliebenenbegriff.
I
Insolvenzschutz: Schutz der betrieblichen Altersversorgung im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers.
Invalidität: Erwerbsminderung, Erwerbsunfähigkeit oder Verlust einer Grundfähigkeit.
M
Mutterschaftsgeld / Zuschuss zum Mutterschaftsgeld: Arbeitnehmerinnen können auf ihren Anspruch zugunsten einer betrieblichen Altersvorsorge verzichten.
P
Pensions-Sicherungs-Verein: Siehe Insolvenzschutz.
Portabilität: Möglichkeit, Anwartschaften beim Arbeitgeberwechsel mitzunehmen.
PSVaG: Abkürzung für Pensions-Sicherungs-Verein.
U
Unisex-Tarif: Tarife, bei denen das Geschlecht der versicherten Person unberücksichtigt bleibt.
Unverfallbarkeit: Anwartschaft auf Versorgungsleistungen bleibt bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen.
V
Versicherungsförmige Lösung: Der geschlossene Versicherungsvertrag bestimmt die Höhe der unverfallbaren Anwartschaft.
Versorgungszusage: Das Versprechen des Arbeitgebers, eine bestimmte Leistung der betrieblichen Altersvorsorge zu erbringen.
Z
Zillmerung: Verfahren zur Tilgung der Abschlusskosten eines Versicherungsvertrages.