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A

Altersrente: Eine regelmäßig wiederkehrende Leistung, die ab einem bestimmten Alter lebenslang erbracht wird.

Anwartschaft: Bereits erworbene Rentenansprüche in der betrieblichen Altersvorsorge.

Arbeitgeber im Sinne des BetrAVG: Jeder, der aufgrund eines Arbeitsvertrags Dienstleistungen von einem Arbeitnehmer verlangen kann.

Arbeitgeberzuschuss bei Entgeltumwandlung: Eine finanzielle Leistung des Arbeitgebers zur betrieblichen Altersvorsorge.

Arbeitnehmer im Sinne des BetrAVG: Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten.

B

bAV: Abkürzung für betriebliche Altersversorgung.

BBG: Abkürzung für Beitragsbemessungsgrenze.

Beitragsbemessungsgrenze: Der Höchstbetrag, bis zu dem Arbeitsentgelt bei der Berechnung des Versicherungsbeitrags berücksichtigt wird.

Beitragsorientierte Leistungszusage (boLZ): Verpflichtung des Arbeitgebers, bestimmte Beiträge in die betriebliche Altersvorsorge zu zahlen.

Besteuerung, nachgelagert: Steuerfreiheit in der Ansparphase und Steuerpflicht in der Leistungsphase.

BetrAVG: Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung.

Betriebliche Altersversorgung: Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung durch den Arbeitgeber.

Betriebsrentengesetz: Siehe BetrAVG.

Betriebsrentenstärkungsgesetz: Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung.

Biometrisches Risiko: Risiken wie Alter, Invalidität und Tod in der betrieblichen Altersvorsorge.

BOLZ / boLZ: Abkürzung für beitragsorientierte Leistungszusage.

D

Direktversicherung: Ein Durchführungsweg der bAV, bei dem der Arbeitgeber eine Versicherung auf das Leben des Arbeitnehmers abschließt.

Durchführungsweg: Wege der betrieblichen Altersversorgung, z.B. Direktzusage, Pensionskasse.

E

Einstandspflicht: Der Arbeitgeber haftet für die zugesagten Leistungen, auch wenn sie über einen Versicherer erfolgen.

Enger Hinterbliebenenbegriff: Definition der bezugsberechtigten Personen für Hinterbliebenenleistungen.

Entgeltumwandlung: Der Arbeitnehmer verzichtet auf Teile seines Bruttobezugs zugunsten der Altersvorsorge.

Entgeltumwandlungsvereinbarung: Vereinbarung, dass der Arbeitnehmer auf einen Teil seines Bruttoentgelts verzichtet.

G

Gehaltsänderungsvereinbarung: Siehe Entgeltumwandlungsvereinbarung.

H

Hinterbliebene: Siehe Enger Hinterbliebenenbegriff.

I

Insolvenzschutz: Schutz der betrieblichen Altersversorgung im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers.

Invalidität: Erwerbsminderung, Erwerbsunfähigkeit oder Verlust einer Grundfähigkeit.

M

Mutterschaftsgeld / Zuschuss zum Mutterschaftsgeld: Arbeitnehmerinnen können auf ihren Anspruch zugunsten einer betrieblichen Altersvorsorge verzichten.

P

Pensions-Sicherungs-Verein: Siehe Insolvenzschutz.

Portabilität: Möglichkeit, Anwartschaften beim Arbeitgeberwechsel mitzunehmen.

PSVaG: Abkürzung für Pensions-Sicherungs-Verein.

U

Unisex-Tarif: Tarife, bei denen das Geschlecht der versicherten Person unberücksichtigt bleibt.

Unverfallbarkeit: Anwartschaft auf Versorgungsleistungen bleibt bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen.

V

Versicherungsförmige Lösung: Der geschlossene Versicherungsvertrag bestimmt die Höhe der unverfallbaren Anwartschaft.

Versorgungszusage: Das Versprechen des Arbeitgebers, eine bestimmte Leistung der betrieblichen Altersvorsorge zu erbringen.

Z

Zillmerung: Verfahren zur Tilgung der Abschlusskosten eines Versicherungsvertrages.