Altersvorsorgedepot und bAV:
Was bedeutet das für Arbeitgeber?
Wir versichern unser Auto, unser Haus, sogar unser Handy. Aber unsere Altersvorsorge? Da hoffen wir einfach. Mit dem Altersvorsorgedepot kommt 2027 ein neuer Weg dazu, und viele Mitarbeitende werden ihre Arbeitgeber fragen, was er für sie bedeutet. Dieser Artikel ordnet ein, was gesetzlich feststeht, wie AVD und bAV zusammenpassen und was HR jetzt vorbereiten kann.
Auf einen Blick
- Das Altersvorsorgedepot (AVD) ist ein staatlich gefördertes, fondsbasiertes Depot für die private Altersvorsorge.
- Es startet am 1. Januar 2027 und ersetzt im Neugeschäft die Riester-Rente.
- Das AVD ist kein Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung (bAV) — Arbeitgeber müssen es nicht anbieten.
- Arbeitgeber können es zusätzlich zur bAV für ihre Mitarbeitenden zugänglich machen.
- Alle bAV-Pflichten aus dem Betriebsrentengesetz bleiben unverändert bestehen, auch der Anspruch auf Entgeltumwandlung und der Pflichtzuschuss.
Inhalt
- 01Was ist das Altersvorsorgedepot?
- 02Ist das Altersvorsorgedepot Teil der betrieblichen Altersversorgung?
- 03Wie unterscheiden sich Altersvorsorgedepot und bAV?
- 04Was ändert das Altersvorsorgedepot für HR?
- 05Welche Schritte sollte HR jetzt vorbereiten?
- 06Wie unterstützt Penzilla Arbeitgeber bei bAV und Altersvorsorgedepot?
- 07FAQ: Altersvorsorgedepot und bAV für Arbeitgeber
Was ist das Altersvorsorgedepot?
Quick Answer:
Das Altersvorsorgedepot ist ein privates Vorsorgedepot mit staatlichen Zulagen. Mitarbeitende investieren eigenständig in Fonds oder ETFs, tragen das Marktrisiko selbst und erhalten pro Jahr bis zu 540 € Grundzulage plus Kinderzulage. Das Geld ist bis zum Rentenbeginn gebunden, frühestens mit 62 Jahren. Es startet am 1. Januar 2027.
Das Altersvorsorgedepot ist Teil des Altersvorsorgereformgesetzes. Der Bundestag hat das Gesetz am 27. März 2026 beschlossen, der Bundesrat hat am 8. Mai 2026 zugestimmt. Verträge können ab dem 1. Januar 2027 abgeschlossen werden. Einzelne Auslegungsfragen klärt das Bundesministerium der Finanzen (BMF) noch in einem Anwendungsschreiben.
Die wichtigsten Eckdaten:
| Merkmal | Altersvorsorgedepot (ab 2027) |
|---|---|
| Art der Vorsorge | private Altersvorsorge mit staatlicher Förderung |
| Anlage | Fonds und ETFs, Marktrisiko trägt der Sparer |
| Grundzulage | 50 % auf die ersten 360 € Eigenbeitrag, 25 % auf die nächsten 1.440 €, maximal 540 € pro Jahr |
| Kinderzulage | bis zu 300 € pro Kind und Jahr |
| Bonus für junge Sparer | einmalig 200 € bei Vertragsbeginn vor dem 25. Lebensjahr |
| Auszahlung | frühestens ab 62 Jahren, nachgelagert besteuert |
| Riester | kein Neugeschäft ab 2027, Bestandsverträge behalten Bestandsschutz |
Ist das Altersvorsorgedepot Teil der betrieblichen Altersversorgung?
Quick Answer:
Nein. Das Altersvorsorgedepot ist private Vorsorge und gehört nicht zu den fünf Durchführungswegen der bAV. Für Arbeitgeber entstehen daraus keine neuen gesetzlichen Pflichten. Alle bAV-Pflichten aus dem Betriebsrentengesetz bleiben unverändert bestehen, auch der Anspruch auf Entgeltumwandlung und der Pflichtzuschuss.
Die betriebliche Altersversorgung ist im Betriebsrentengesetz (BetrAVG) geregelt. Sie läuft über fünf Durchführungswege: Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds, Unterstützungskasse und Direktzusage. Das AVD ist keiner davon. Es ist ein privater Vertrag der Mitarbeitenden mit einem Anbieter.
Für Arbeitgeber bleibt deshalb alles, was in der bAV gilt, unverändert:
- Anspruch auf Entgeltumwandlung. Mitarbeitende können weiterhin bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in eine bAV umwandeln (§ 1a BetrAVG).
- Pflichtzuschuss von 15 %. Arbeitgeber zahlen bei Entgeltumwandlung 15 % Zuschuss, soweit sie Sozialversicherungsbeiträge sparen. Das gilt für Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds (§ 1a Abs. 1a BetrAVG).
- Einstandspflicht. Der Arbeitgeber steht für seine Versorgungszusage ein, auch wenn ein externer Versorgungsträger sie durchführt (§ 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG).
Wie unterscheiden sich Altersvorsorgedepot und bAV?
Quick Answer:
Die bAV ist eine Zusage des Arbeitgebers mit Zuschuss, Steuer- und Sozialversicherungsvorteilen sowie Mitbestimmung des Betriebsrats. Das Altersvorsorgedepot ist ein privater Vertrag der Mitarbeitenden mit staatlichen Zulagen und Marktrisiko. Beide Wege schließen sich nicht aus und können sich sinnvoll ergänzen.
| Merkmal | bAV | Altersvorsorgedepot |
|---|---|---|
| Vertragspartner | Arbeitgeber (Zusage) über Versorgungsträger | Mitarbeitende direkt beim Anbieter |
| Finanzierung | Entgeltumwandlung und/oder Arbeitgeberbeitrag | Eigenbeitrag der Mitarbeitenden plus Zulagen |
| Arbeitgeberzuschuss | Pflicht bei Entgeltumwandlung (15 %), wo SV gespart wird | keine Pflicht |
| Förderung | steuer- und teilweise sozialversicherungsfrei (§ 3 Nr. 63 EStG) | staatliche Zulagen, ggf. Steuerersparnis |
| Haftung Arbeitgeber | ja, Einstandspflicht | nein |
| Rolle Betriebsrat | Mitbestimmung bei Ausgestaltung | keine |
| Anlagerisiko | je nach Zusageart abgesichert | trägt der Sparer |
Die bAV selbst wurde gerade erst reformiert. Das Betriebsrentenstärkungsgesetz II (BRSG II) ist seit dem 22. Januar 2026 in Kraft. Ab dem 1. Januar 2027 steigt außerdem die Geringverdienerförderung nach § 100 EStG: Der förderfähige Arbeitgeberbeitrag steigt von 960 € auf 1.200 € pro Jahr, der Förderbetrag von 288 € auf 360 €. Die Einkommensgrenze wird an 3 % der Beitragsbemessungsgrenze gekoppelt, auf Basis 2026 rund 3.042 € im Monat. Bis zum 31. Dezember 2026 gelten noch 2.575 €, 960 € und 288 €.
Was ändert das Altersvorsorgedepot für HR?
Quick Answer:
Gesetzlich nichts, praktisch einiges. Mitarbeitende werden fragen, ob sich das AVD für sie lohnt und wie es zur bAV passt. HR braucht deshalb einen klaren Überblick über die bestehende bAV, eine verständliche Kommunikation und eine Antwort darauf, ob das Unternehmen das AVD zusätzlich zugänglich macht.
Mit jeder Reform liegt mehr Verantwortung bei den Unternehmen. Arbeitgeber wollen vorsorgen, Mitarbeitende wollen Sicherheit. Es scheitert nicht am Willen, sondern an der Umsetzung. Genau das wird beim AVD sichtbar: Ein zusätzlicher Vorsorgeweg ist nur dann ein Gewinn, wenn er für die Mitarbeitenden verständlich ist und für HR keinen neuen Aufwand erzeugt.
Drei Fragen werden in HR-Teams ab 2027 häufiger auftauchen:
- „Soll ich lieber ins AVD oder in die bAV?“ HR darf hier nicht steuerlich oder rechtlich beraten. Hilfreich ist eine neutrale Gegenüberstellung wie die Tabelle oben und der Verweis auf qualifizierte Beratung.
- „Was passiert mit meinem Riester-Vertrag?“ Bestehende Riester-Verträge behalten Bestandsschutz. Ob ein Wechsel ins AVD sinnvoll ist, ist eine individuelle Entscheidung.
- „Bietet ihr das AVD auch über den Arbeitgeber an?“ Arbeitgeber müssen das nicht. Wer es tut, sollte es so aufsetzen, dass HR keinen zusätzlichen Prozess pflegen muss.
Welche Schritte sollte HR jetzt vorbereiten?
Quick Answer:
HR sollte bis Anfang 2027 drei Dinge klären: einen vollständigen Überblick über die bestehende bAV, eine verständliche Kommunikation zu AVD und bAV für die Belegschaft und die Entscheidung, ob das AVD zusätzlich über das Unternehmen zugänglich gemacht werden soll. Dazu kommt die Prüfung der höheren Geringverdienerförderung ab 2027.
Bestandsaufnahme der bAV. Welche Zusagen bestehen, über welche Durchführungswege und Versorgungsträger, mit welchen Zuschüssen? Ohne diesen Überblick lassen sich Fragen zum AVD nicht sauber beantworten.
Kommunikation vorbereiten. Mitarbeitende brauchen eine verständliche Erklärung, worin sich bAV und AVD unterscheiden und welche Rolle der Arbeitgeber spielt. Klare Sprache, keine Tarifempfehlungen.
Entscheidung zum AVD treffen. Soll das Unternehmen das AVD zusätzlich zur bAV zugänglich machen? Wenn ja, sollte es im selben System laufen wie die bAV, damit niemand wechseln muss und HR keinen zweiten Prozess pflegt.
Geringverdienerförderung prüfen. Ab 2027 lohnt sich ein Arbeitgeberbeitrag für Mitarbeitende unterhalb der Einkommensgrenze stärker. Die Payroll-Dokumentation sollte das abbilden können.
Wie unterstützt Penzilla Arbeitgeber bei bAV und Altersvorsorgedepot?
Quick Answer:
Penzilla löst die betriebliche Vorsorge für Unternehmen komplett: Beratung, Umsetzung und Betrieb in einem System. Welche Vorsorge die richtige ist, entscheidet das Unternehmen. Penzilla macht bAV und betriebliche Berufsunfähigkeitsvorsorge möglich und bildet nach aktuellem Stand ab dem 1. Januar 2027 auch das Altersvorsorgedepot als Zusatz für Mitarbeitende mit ab.
Welche Vorsorge die richtige ist, entscheidet ihr. bAV, AVD, bBU: Penzilla macht jeden Weg möglich. Kein Projekt. Kein Mehraufwand. Ein System.
Für das Altersvorsorgedepot heißt das: Mitarbeitende können das AVD als Ergänzung zur bAV über ihren Arbeitgeber nutzen, ohne dass jemand den Anbieter oder das System wechseln muss. HR behält alles an einem Ort, die Mitarbeitenden sehen ihre Vorsorge gesammelt. Wie das Angebot im Detail aussieht, stellen wir vor dem Start vor.
Für die bestehende bAV gilt schon heute: Penzilla bündelt alle Verträge, bindet Lohnsysteme wie DATEV und SAP an und reduziert den Aufwand in der laufenden Verwaltung um bis zu 95 %. Rechtliche und steuerliche Einzelfragen bleiben bei Rechts- und Steuerberatung.
FAQ: Altersvorsorgedepot und bAV für Arbeitgeber
Müssen Arbeitgeber das Altersvorsorgedepot anbieten?
Nein. Das Altersvorsorgedepot ist private Vorsorge und kein Durchführungsweg der bAV. Arbeitgeber sind nicht verpflichtet, es anzubieten oder zu bezuschussen. Sie können es ihren Mitarbeitenden aber zusätzlich zur bAV zugänglich machen.
Ersetzt das Altersvorsorgedepot die betriebliche Altersversorgung?
Nein. Das AVD ersetzt im Neugeschäft die Riester-Rente, nicht die bAV. Alle Pflichten aus dem Betriebsrentengesetz bleiben bestehen, insbesondere der Anspruch auf Entgeltumwandlung und der 15-%-Pflichtzuschuss bei Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds.
Ab wann gibt es das Altersvorsorgedepot?
Das Altersvorsorgereformgesetz wurde im März 2026 vom Bundestag beschlossen und im Mai 2026 vom Bundesrat bestätigt. Altersvorsorgedepots können ab dem 1. Januar 2027 abgeschlossen werden.
Was passiert mit bestehenden Riester-Verträgen?
Bestehende Riester-Verträge behalten Bestandsschutz. Ab 2027 werden keine neuen Riester-Verträge mehr abgeschlossen. Ob ein Wechsel in das neue Fördersystem sinnvoll ist, hängt vom Einzelfall ab und gehört in eine individuelle Beratung.
Können Mitarbeitende bAV und Altersvorsorgedepot gleichzeitig nutzen?
Ja. bAV und AVD schließen sich nicht aus. Die bAV bietet Arbeitgeberzuschuss sowie Steuer- und Sozialversicherungsvorteile, das AVD staatliche Zulagen und eine eigenständige Fondsanlage. Welche Kombination passt, ist eine individuelle Entscheidung.
Wie sollte HR mit Fragen zum Altersvorsorgedepot umgehen?
HR sollte neutral informieren und keine steuerliche oder rechtliche Beratung leisten. Hilfreich sind eine klare Gegenüberstellung von bAV und AVD, der Hinweis auf die Rolle des Arbeitgebers und der Verweis auf qualifizierte Beratung.
Bietet Penzilla das Altersvorsorgedepot an?
Nach aktuellem Stand bildet Penzilla das Altersvorsorgedepot ab dem 1. Januar 2027 als Zusatz für Mitarbeitende über den Arbeitgeber mit ab, im selben System wie die bAV. Details zum Angebot stellen wir vor dem Start vor.
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