Altersvorsorgedepot und bAV:
Einordnung für Arbeitgeber:innen
Ab 2027 kommt das Altersvorsorgedepot. Was sich für deine bAV ändert, was nicht, und wie du dich als Arbeitgeber jetzt vorbereitest.
Auf einen Blick
- Das Altersvorsorgedepot (AVD) ist ein staatlich gefördertes, fondsgebundenes Sparprodukt aus dem Rentenpaket II des Bundesfinanzministeriums. Es soll ab 2027 die Riester-Rente als Standardprodukt der privaten Altersvorsorge ablösen.
- Das AVD ist privat. Es ist kein neuer Durchführungsweg in der betrieblichen Altersvorsorge (bAV). Die fünf bAV-Durchführungswege im Sinne des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) bleiben unverändert.
- Für Arbeitgeber ändert sich an den bAV-Pflichten direkt nichts. Der 15-Prozent-Pflichtzuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG bleibt bestehen.
- Was sich verändert, ist die Erwartungshaltung der Mitarbeitenden. Wer ab 2027 ein eigenes Depot besitzt, fragt anders nach der Vorsorge im Unternehmen.
- Wer heute eine verständliche, transparente bAV anbietet, hat ab 2027 das stärkere Argument in Gewinnung und Bindung.
- Alle Angaben zum AVD nach aktuellem Stand, vorbehaltlich finaler Gesetzgebung.
Einleitung
Das Rentenpaket II des Bundesfinanzministeriums bringt ab 2027 ein neues Vorsorgeprodukt: das Altersvorsorgedepot, kurz AVD. Es soll die Riester-Rente in der privaten Altersvorsorge ablösen, fondsgebunden funktionieren und ohne die bisherige Beitragsgarantie auskommen. In den Medien wird das AVD häufig mit der betrieblichen Altersvorsorge in einen Topf geworfen. Das ist sachlich unsauber und führt in der HR-Praxis zu falschen Schlussfolgerungen.
Dieser Ratgeber zum Altersvorsorgedepot und bAV trennt sauber: Was ist das AVD, was nicht? Was ändert sich für dich als Arbeitgeber? Und wie bereitest du deine bAV auf das vor, was sich ab 2027 wirklich verändert? Der eigentliche Punkt sitzt nicht im Produkt. Er sitzt in der Erwartung deiner Belegschaft.
Inhalt
- 01Was ist das Altersvorsorgedepot?
- 02 Worin unterscheiden sich Altersvorsorgedepot und bAV?
- 03 Was ändert sich konkret für Arbeitgeber:innen?
- 04 Wie bereitest du deine bAV auf 2027 vor?
- 05 Was ist über das Altersvorsorgedepot nach aktuellem Stand bekannt?
- 06Wie Penzilla dich bei der Vorbereitung auf 2027 unterstützt
- 07FAQ: Altersvorsorgedepot & bAV
- 08Fazit
Was ist das Altersvorsorgedepot?
Quick Answer: Das Altersvorsorgedepot ist ein staatlich gefördertes, fondsgebundenes Sparprodukt für die private Altersvorsorge. Es ist Teil des Rentenpakets II und soll ab 2027 die Riester-Rente ablösen. Mitarbeitende sparen darin privat, in eigener Verantwortung, mit eigener Anlageentscheidung, in ETFs oder Investmentfonds. Das AVD ist kein Bestandteil der bAV.
Das geplante AVD ist nach aktuellem Stand ein Wertpapierdepot mit staatlicher Förderung. Die Förderlogik ist an die Riester-Systematik angelehnt, aber moderner: weniger administrative Hürden, breiter zugänglich, ohne Verpflichtung zur 100-Prozent-Beitragsgarantie. Die Beschäftigten entscheiden selbst über die Anlage und tragen das Kapitalmarktrisiko.
Wichtig für die HR-Praxis: Das AVD läuft außerhalb des Arbeitsverhältnisses. Es wird nicht über die Lohnabrechnung administriert. Es entsteht keine Pflicht des Arbeitgebers, das AVD anzubieten, abzuwickeln oder zu bezuschussen. Der finale Gesetzestext steht aus, vorbehaltlich finaler Gesetzgebung können sich Detailregeln noch ändern.
Worin unterscheiden sich Altersvorsorgedepot und bAV?
Quick Answer: Das Altersvorsorgedepot ist private Altersvorsorge, die bAV ist betriebliche Altersvorsorge. Beide sind eigene Säulen mit eigenem Recht, eigener Förderung und eigener Verantwortung. Sie ergänzen sich, ersetzen sich aber nicht.
Die wichtigste Linie ist die Säulenlogik. Das AVD gehört in die dritte Säule, in der jede und jeder selbst für die eigene Altersvorsorge entscheidet. Die bAV gehört in die zweite Säule, in der der Arbeitgeber den Rahmen setzt, die Verträge organisiert, den Pflichtzuschuss zahlt und die Kommunikation mit den Mitarbeitenden trägt. Wer die beiden Säulen sauber trennt, vermeidet die häufigste Falschannahme der nächsten Monate: dass das AVD die bAV irgendwie ersetzt.
Was ändert sich konkret für Arbeitgeber:innen?
Quick Answer: An den bAV-Pflichten ändert sich direkt nichts. Der 15-Prozent-Pflichtzuschuss bleibt, die fünf Durchführungswege bleiben, die Stichtage 2019 und 2022 bleiben. Was sich verändert, ist die Erwartungshaltung deiner Belegschaft an Transparenz, Verständlichkeit und Vergleichbarkeit der bAV.
Die Sachebene ist schnell geklärt. Das geplante AVD ist privat. Es schafft keine neue Arbeitgeberpflicht, keine neue Lohnschnittstelle, keine neue Berichtspflicht und keine neue Haftung. Das BRSG II, das seit dem 22. Januar 2026 in Kraft ist (BGBl. I 2026 Nr. 14), bleibt der maßgebliche Rahmen für die bAV-Pflichten ab 2026 und 2027.
Die Erwartungsebene ist die anspruchsvollere. Wenn Mitarbeitende ab 2027 ein eigenes Depot besitzen, in ETFs investieren und die tägliche Wertentwicklung im Smartphone sehen, verändert sich die Sprache, in der sie über Altersvorsorge denken. Sie kennen Renditen. Sie kennen Schwankungen. Sie kennen die Erwartung, dass ein Vorsorgeprodukt nachvollziehbar ist.
In dieser Welt funktioniert eine bAV, deren Bestandsdaten in Aktenordnern liegen und deren Mitarbeiterkommunikation einmal jährlich per Brief vom Versicherer kommt, nicht mehr. Nicht weil sich das Recht ändert, sondern weil sich der Vergleichsmaßstab verschoben hat.
- Die drei häufigsten Erwartungsverschiebungen, die HR ab 2027 trifft:
- Sichtbarkeit. Mitarbeitende erwarten, ihre bAV jederzeit digital einsehen zu können, mit Beitragsverlauf, Hochrechnung und Vertragsstand. Das digitale Mitarbeiterportal wird vom Komfort-Feature zum Standard.
- Vergleichbarkeit. Wenn das AVD eine Hochrechnung in Echtzeit liefert, wirkt eine bAV ohne klare Renditedarstellung unprofessionell, selbst dann, wenn sie steuer- und sozialabgabenrechtlich attraktiver ist.
- Erklärbarkeit. Mitarbeitende fragen aktiver nach. Warum dieser Durchführungsweg? Was bekomme ich vom Arbeitgeberzuschuss? Welche Förderung gilt für mich? HR muss antworten können, sauber, schnell, in der eigenen Sprache.
Wie bereitest du deine bAV auf 2027 vor?
Quick Answer: Mit drei Schritten: Bestand sichtbar machen, Mitarbeiterkommunikation digital aufstellen, die ab 2027 erweiterte Geringverdienerförderung nach § 100 EStG aktiv nutzen. Wer die bAV verständlich und transparent gestaltet, hat ab 2027 das stärkere Argument in der Vorsorgediskussion.
- Schritt 1: Bestand sichtbar machen
Welche bAV-Verträge laufen aktuell? Welche Durchführungswege? Wie viele Mitarbeitende nutzen Entgeltumwandlung? Wer hat einen Altvertrag aus den 1990er Jahren, wer einen Neuvertrag nach 2019? Wer ist von der Pflichtzuschuss-Anhebung 2022 betroffen?
Die meisten HR-Teams haben diese Informationen verstreut: ein Teil im HR-System, ein Teil bei der Lohnbuchhaltung, ein Teil im Versichererportal, ein Teil in Aktenordnern. Eine vollständige, segmentierbare Bestandsaufnahme ist die Voraussetzung für jede weitere Entscheidung. Sie ist auch die Grundlage für die Auskunftsansprüche, die im Rahmen der EU-Entgelttransparenzrichtlinie ab Berichtsjahr 2026 auf HR zukommen.
- Schritt 2: Mitarbeiterkommunikation digitalisieren
Die bAV ist ein erklärungsbedürftiges Produkt. Wenn die Erklärung über Excel-Tabellen und PDF-Briefe läuft, kommt sie nicht an. Ein digitales Mitarbeiterportal mit Vertragsübersicht, Hochrechnung und Statusanzeige reduziert HR-Rückfragen und macht die bAV als Benefit sichtbar.
Wichtig ist die Sprache. Mitarbeitende wollen wissen, was sie bekommen und was sie tun müssen. Sie wollen nicht erklärt bekommen, was ein § 100 EStG oder eine BBG ist. Wer die bAV in der Mitarbeitersprache übersetzt, gewinnt Reichweite und Vertrauen.
- Schritt 3: Geringverdienerförderung ab 2027 aktiv nutzen
Ab 1. Januar 2027 wird die Geringverdienerförderung nach § 100 EStG ausgebaut. Die Einkommensgrenze wird auf 3 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze dynamisiert (auf Basis BBG 2026 etwa 3.042 €/Monat statt bisher 2.575 €). Der maximal förderfähige Arbeitgeberbeitrag steigt von 960 € auf 1.200 € pro Jahr. Der staatliche Förderbetrag von 30 Prozent auf den AG-Beitrag steigt von maximal 288 € auf maximal 360 € pro Mitarbeitendem und Jahr.
Das ist ein konkreter, refinanzierter Hebel, der vielen Belegschaften erstmals den Zugang zur bAV ermöglicht, die ihn bisher nicht hatten. Wer die Förderung nutzen will, sollte den förderberechtigten Kreis bis Ende 2026 identifizieren und die Beitragsstruktur vorbereiten.
Was ist über das Altersvorsorgedepot nach aktuellem Stand bekannt?
Quick Answer: Das AVD ist Teil des Rentenpakets II des Bundesfinanzministeriums und soll ab 2027 die Riester-Rente als privates Standardprodukt ablösen. Alle Detailregeln stehen unter dem Vorbehalt der finalen Gesetzgebung.
Der politische Rahmen ist gesetzt. Das BMF treibt das AVD als Riester-Nachfolger. Die Eckpunkte sind fondsgebunden, ETF-fähig, ohne Pflicht zur 100-Prozent-Beitragsgarantie und mit einer staatlichen Zulagenförderung. Ein finaler Referentenentwurf für 2027 liegt zum Redaktionsschluss dieses Ratgebers (Juni 2026) noch nicht öffentlich vor. Konkrete Förderhöhen, Mindesteinzahlungen, Anbieterkriterien und Übergangsregeln für Riester-Bestände werden mit der finalen Gesetzgebung geklärt.
Für die bAV gilt unabhängig vom AVD: Der bestehende Rahmen bleibt. Das BRSG II ist seit dem 22. Januar 2026 in Kraft und entfaltet seine Wirkung phasenweise bis 1. Januar 2027. Daran ändert das AVD nichts.
„Wenn 2027 die ersten Fragen zum Altersvorsorgedepot ins Postfach flattern, willst du nicht parallel noch händisch nach Vertragsdaten suchen. Eine saubere digitale Basis nimmt dir genau diesen Stress ab.”
Vereinfachtes Onboarding: Neue Mitarbeitende informieren sich selbstständig im Portal und schließen Verträge digital ab.
Catherine Leser
COO & Co-Gründerin, Penzilla
Wie Penzilla dich bei der Vorbereitung auf 2027 unterstützt
Quick Answer: Penzilla schafft die digitale Datengrundlage, auf der eine verständliche, transparente bAV-Kommunikation aufsetzt. Penzilla liefert den Bestandsüberblick und die Prozesse, damit HR den eigenen bAV-Bestand sehen, segmentieren und erklären kann.
- Was du mit Penzilla bekomsst:
- Zentraler Bestandsüberblick. Alle bAV-Verträge an einem Ort, segmentierbar nach Durchführungsweg, Vertragsalter, Tarif, Beitrag und Förderstatus. Damit ist der Bestand für jede HR-Frage in Minuten abrufbar, vom Auskunftsanspruch bis zur internen Bestandsaufnahme.
- Digitale Verwaltung. Eintritt, laufende Beitragsbearbeitung, Änderungen bei Elternzeit oder Sabbatical, Austritt und Leistungsfall laufen über definierte Workflows. Die Erweiterungen aus dem BRSG II (etwa der Hinweisprozess nach § 212 VVG ab Juli 2026) werden ohne Sonderprojekt abgebildet.
- Mitarbeiterportal. Beschäftigte sehen ihren Vertrag, Beitragsverlauf und Hochrechnungen digital. Die bAV gewinnt die Vergleichbarkeit mit privaten Vorsorgeangeboten, ohne dass HR jedes Detail einzeln erklären muss.
- Lohnschnittstellen. Anbindung an gängige Payroll-Systeme, unter anderem DATEV. Pflichtzuschüsse und Beitragsänderungen laufen revisionssicher dokumentiert.
FAQ: Altersvorsorge und bAV
Muss ich als Arbeitgeber das Altersvorsorgedepot anbieten?
Nein. Das AVD ist nach aktuellem Stand ein privates Vorsorgeprodukt der dritten Säule. Es entsteht keine Pflicht des Arbeitgebers, das AVD anzubieten, abzuwickeln oder zu bezuschussen. Vorbehaltlich finaler Gesetzgebung können sich Detailregeln noch ändern.
Ersetzt das Altersvorsorgedepot die bAV?
Nein. Das AVD ist private Altersvorsorge, die bAV ist betriebliche Altersvorsorge. Beide sind eigene Säulen mit eigener Förderung und eigener Verantwortung. Die bAV bleibt das einzige Vorsorgeinstrument, in dem der Arbeitgeber die Förderung und den Pflichtzuschuss stellt.
Was passiert mit bestehenden Riester-Verträgen?
Die Übergangsregeln für Riester-Bestände sind Teil der laufenden Gesetzgebung und stehen vorbehaltlich finaler Gesetzgebung. Nach aktuellem Stand soll der Riester-Bestand mit der Einführung des AVD nicht zwangsweise migriert werden, sondern in alter Form weiterlaufen können. Konkrete Wahlmöglichkeiten und Übergangsfristen werden mit dem finalen Gesetz geklärt.
Bleibt der 15-Prozent-Pflichtzuschuss zur bAV unverändert?
Ja. Der Pflichtzuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG bleibt vom AVD vollständig unberührt. Er gilt weiterhin pauschal mit 15 Prozent des umgewandelten Entgelts für Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds, soweit der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge spart. Im Opting-Out-Modell nach § 20 Abs. 3 BetrAVG gilt ab 1. Juli 2026 ein erhöhter Zuschuss von 20 Prozent.
Verändert das Altersvorsorgedepot die bAV-Berichtspflichten ab 2026 und 2027?
Nein. Die Berichtspflichten aus der EU-Entgelttransparenzrichtlinie und die BRSG-II-Stichtage hängen nicht am AVD. Sie greifen unabhängig.
Wie sollte ich meine Mitarbeitenden über das AVD informieren?
Bleibe in deiner Rolle. Das AVD ist privat. Informationen können verlinkt oder als Hinweis weitergegeben werden, eine eigene Beratung über das AVD ist nicht Aufgabe des Arbeitgebers und kann rechtlich problematisch sein. Halte die Kommunikation zur bAV und zum AVD klar getrennt.
Wann wird das Altersvorsorgedepot konkret starten?
Geplanter Start ist 2027. Der endgültige Zeitplan und die Detailregeln stehen vorbehaltlich finaler Gesetzgebung.
Fazit
„Employer Branding: Eine moderne, digitale bAV wird für Mitarbeitende greifbarer und stärkt Mitarbeiterbindung sowie Recruiting.”
Catherine Leser
COO & Co-Gründerin, Penzilla
Das Altersvorsorgedepot und die bAV sind zwei verschiedene Instrumente in zwei verschiedenen Säulen. Für deine bAV-Pflichten als Arbeitgeber ändert sich ab 2027 direkt nichts. Was sich verändert, ist der Vergleichsmaßstab, an dem Mitarbeitende ihre betriebliche Altersvorsorge messen.
Wer heute eine sichtbare, verständliche und digital zugängliche bAV anbietet, hat ab 2027 das stärkere Argument in Gewinnung, Bindung und in der Diskussion mit der eigenen Belegschaft. Wer mit Aktenordnern und Jahresbriefen arbeitet, verliert den Anschluss an die Erwartung.
Dein nächster Schritt: Mach eine ehrliche Bestandsaufnahme deiner bAV. Wo ist sie heute sichtbar? Wo läuft sie unter dem Radar? Welche Förderhebel sind ab 2027 ungenutzt?
