Aktivrente 2026: Was die neuen BMF-FAQ konkret für HR bedeuten

Zweigeteiltes Bild: links liegt ein Mann um 70 im Anzug auf einem Flamingo-Schwimmreifen in einem Pool, rechts sitzt er im selben Anzug entspannt an seinem Schreibtisch im Büro, im Hintergrund der verstaubte Flamingo.

Stand: Juli 2026

Seit dem 1. Januar 2026 ist das Aktivrentengesetz in Kraft. Beschäftigte, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, können bis zu 2.000 Euro Bruttolohn im Monat steuerfrei verdienen, wenn sie weiter erwerbstätig bleiben. Klingt zunächst nach einer Frage für die Lohnbuchhaltung. Doch das Aktivrentengesetz und die ergänzenden BMF-FAQ, die 2026 sukzessive veröffentlicht werden, haben handfeste Konsequenzen für HR-Abteilungen — vor allem an der Schnittstelle von Beschäftigung, betrieblicher Altersversorgung (bAV) und interner Kommunikation.

Dieser Artikel erklärt, was das Aktivrentengesetz für Beschäftigte im Rentenalter verändert, welche Fragen die BMF-FAQ konkret adressieren und warum das Thema nicht losgelöst von der bAV betrachtet werden kann. Wer beides getrennt verwaltet, spürt später Reibungsverluste im Betrieb.

Inhalt

Was ist das Aktivrentengesetz und was ändert sich seit 1. Januar 2026?

Quick Answer: Das Aktivrentengesetz gewährt Beschäftigten ab Regelaltersgrenze einen steuerlichen Freibetrag von bis zu 2.000 Euro Bruttolohn pro Monat, wenn sie sozialversicherungspflichtig weiter beschäftigt sind. Arbeitgeber müssen die Regelung lohnsteuerlich korrekt anwenden und dafür den Rentenstatus des Mitarbeitenden kennen. Für HR ist das nicht Lohnbuchhaltung, sondern eine neue Beschäftigtenkategorie mit eigenen Prozessen.

Das Aktivrentengesetz zielt darauf ab, die Erwerbstätigkeit nach Erreichen der Regelaltersgrenze steuerlich attraktiver zu gestalten. Der Kern: Wer reguläre Altersrente bezieht und gleichzeitig sozialversicherungspflichtig beschäftigt bleibt, erhält einen steuerlichen Freibetrag auf sein Arbeitseinkommen. Der Arbeitgeber ist dabei nicht passiv. Er muss die Regelung lohnsteuerlich korrekt anwenden, was voraussetzt, dass die Informationen zum Rentenstatus vorliegen.

Der Freibetrag beträgt nach aktueller Gesetzeslage bis zu 2.000 Euro Bruttolohn pro Monat. Genaue Anwendungsdetails ergeben sich aus dem Aktivrentengesetz sowie aus den fortlaufend veröffentlichten BMF-Schreiben zur Umsetzung.

Für HR bedeutet das: Ein wachsender Teil der Belegschaft wechselt in eine neue Beschäftigungsform, die eigene Kommunikations-, Vertrags- und Versorgungsfragen aufwirft. Arbeitgeber, die Aktivrentnerinnen und Aktivrentner weiterbeschäftigen, sind ab sofort in einer aktiven Rolle.

Was klären die BMF-FAQ, und was bleibt offen?

Quick Answer: Die BMF-FAQ konkretisieren, ab wann der Aktivrenten-Freibetrag greift, wie er im Lohnsteuerabzugsverfahren zu berücksichtigen ist und wie bei parallelen Beschäftigungsverhältnissen zu verfahren ist. Was sie bewusst nicht klären: wie Arbeitgeber ihre bestehenden bAV-Konzepte an die neue Realität anpassen. Das ist HR-Aufgabe, keine BMF-Frage.

Die BMF-FAQ zur Aktivrente liefern die steuerliche Konkretisierung zum Gesetz. Sie beantworten unter anderem, ab welchem Zeitpunkt der Freibetrag greift, welche Nachweise vorliegen müssen und wie bei mehreren gleichzeitigen Beschäftigungen zu verfahren ist. Die genauen Formulierungen und Anwendungsbeispiele stehen in den jeweils aktuellsten Veröffentlichungen des Bundesministeriums der Finanzen und sollten von HR und Lohnbuchhaltung regelmäßig gegen den aktuellen Stand geprüft werden.

Was die FAQ bewusst offenlassen: Sie klären nicht, wie Arbeitgeber ihre bestehenden bAV-Konzepte an die neue Realität anpassen sollen. Das ist eine HR-Aufgabe, keine BMF-Frage.

Warum ist die Aktivrente auch eine bAV-Frage?

Quick Answer: Weil Aktivrentnerinnen und Aktivrentner in der Regel bereits eine bAV-Zusage haben, entweder laufend oder in der Auszahlungsphase. Die Weiterbeschäftigung wirft Fragen zu Auszahlungsbeginn, Weiterführung der Entgeltumwandlung und Anwendung der Beitragsbemessungsgrenze auf. HR muss diese Fragen aktiv klären, sonst fallen sie in der Lohnbuchhaltung auf.

Weil Aktivrentnerinnen und Aktivrentner in der Regel bereits eine bAV-Versorgungszusage laufen haben oder ihre Auszahlung gerade beginnt. In beiden Fällen entstehen Fragen, die HR beantworten muss.

Auszahlung versus Weiterbeschäftigung: Viele bAV-Verträge knüpfen den Leistungsbeginn an das Ende der Erwerbstätigkeit. Wird eine Person weiterbeschäftigt, obwohl die Regelaltersgrenze erreicht ist, kommt es je nach Vertragsgestaltung zu einem Aufschub der Leistung, zu einem parallelen Bezug von bAV-Rente und Arbeitslohn oder zu einem Konflikt, der erst bei der Lohnbuchhaltung auffällt. Klärungsbedarf besteht hier zuerst auf Vertragsebene.

Weiterführung von Entgeltumwandlung: Nach Erreichen der Regelaltersgrenze ist eine weitere Entgeltumwandlung in eine bestehende bAV grundsätzlich möglich, aber mit Einschränkungen verbunden. Die steuerlich begünstigte Einzahlung in eine Direktversicherung setzt voraus, dass ein aktives Versicherungsverhältnis besteht. Läuft der Vertrag bereits in der Rentenphase, entfällt diese Möglichkeit.

BBG und Freiräume 2026: Für 2026 gilt eine Beitragsbemessungsgrenze (BBG) für die gesetzliche Rentenversicherung von 8.450 Euro pro Monat (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2026, BGBl. Nr. 278/2025). Bis zu 4 Prozent davon (338 Euro monatlich) sind bei Entgeltumwandlung sozialversicherungsfrei. Bis zu 8 Prozent (676 Euro monatlich) sind steuerlich begünstigt (§ 3 Nr. 63 EStG). Bei Aktivrentnerinnen und Aktivrentnern, die weiter einzahlen möchten, muss HR prüfen, ob diese Möglichkeit im konkreten Vertrag noch besteht.

Welche Pflichten entstehen konkret für HR?

Quick Answer: Vier operative Pflichten. HR muss den Rentenstatus systematisch erfassen, bAV-Verträge von Weiterbeschäftigten inhaltlich prüfen, die Kommunikation gegenüber betroffenen Beschäftigten aufsetzen und Arbeitsverträge sowie Versorgungszusagen abgleichen. Ohne diese vier Schritte entstehen Lohnsteuer- und Haftungsrisiken.

Warum jetzt handeln, obwohl das Gesetz bereits gilt?

Quick Answer: Weil das Aktivrentengesetz seit 1. Januar 2026 in Kraft ist und die BMF-FAQ die operative Umsetzung öffnen. Parallel läuft BRSG II mit Stichtag 1. Juli 2026 (§ 212 VVG) und 1. Januar 2027 (§ 100 EStG). Wer die HR-Prozesse jetzt nicht ordnet, hat 2027 zwei ungeordnete Regulatorik-Wellen gleichzeitig im Betrieb.

Genau deshalb. Weil das Aktivrentengesetz am 1. Januar 2026 in Kraft getreten ist, nicht in einem Jahr, und weil die BMF-FAQ die operative Frage öffnen: Wie setzt du das als Arbeitgeber um?

Dazu kommt BRSG II. Es ist seit dem 22. Januar 2026 in Kraft (BGBl. I 2026 Nr. 14). Es bringt unter anderem das erweiterte Fortsetzungsrecht nach entgeltfreien Zeiten (§ 212 VVG, ab 1. Juli 2026) und die Dynamisierung des bAV-Förderbetrags nach § 100 EStG (ab 1. Januar 2027). Wer jetzt Aktivrentnerinnen und Aktivrentner weiterbeschäftigt und parallel neue Mitarbeitende an bAV heranführt, betreibt zwei parallele Prozessstränge auf denselben bAV-Strukturen im Unternehmen.

Das ist kein Grund zur Panik. Es ist ein Grund für einen klaren HR-Prozess.

Was bedeutet das für die bAV-Strategie im Unternehmen?

Quick Answer: Unternehmen mit klar strukturierter bAV-Verwaltung (aktuelle Vertragsdaten, dokumentierte Kommunikation, definierte Zuständigkeiten) können das Aktivrentengesetz sauber abbilden. Unternehmen, die bAV noch als Pflichtprogramm verwalten, werden in den nächsten Monaten die Lücken sehen.

Das ist der Punkt, an dem bAV aufhört, eine Verwaltungsaufgabe zu sein, und anfängt, ein Steuerungsinstrument zu werden. Unternehmen, die ihre bAV als System betreiben — mit klaren Zuständigkeiten, aktuellen Vertragsdaten und dokumentierter Kommunikation — werden das Aktivrentengesetz sauber abbilden können. Unternehmen, die ihre bAV als Pflichtprogramm verwalten, werden in den nächsten Monaten merken, wo die Lücken sind.

Bei Penzilla unterstützen wir HR-Abteilungen dabei, genau diese Schnittstellenfragen zu klären: Welche bAV-Verträge betreffen Weiterbeschäftigte? Welche Kommunikationspflichten entstehen? Und wie lässt sich das in bestehende bAV-Prozesse integrieren, ohne alles neu aufzusetzen?

Noch kein Prozess für Aktivrentner im Unternehmen? Wir helfen dabei, die richtigen Fragen zu stellen und die notwendigen Schritte zu strukturieren.

FAQ: Aktivrente und bAV

Ja. Der Arbeitgeber ist lohnsteuerlich in der Pflicht, den Rentenstatus zu kennen und den Freibetrag korrekt anzuwenden. Das setzt voraus, dass ein Prozess zur Erfassung des Rentenbescheids etabliert ist.

Das hängt vom Vertragstyp und der Vertragsphase ab. Ist der Vertrag noch in der Ansparphase, kann eine Entgeltumwandlung grundsätzlich weitergeführt werden. Ist er bereits in der Auszahlungsphase, entfällt diese Möglichkeit.

Nein. Der Aktivrenten-Freibetrag bezieht sich auf das Arbeitseinkommen, nicht auf laufende bAV-Leistungen. Für Versorgungsleistungen gelten weiterhin die regulären steuerlichen Regelungen.

Dann ist eine korrekte lohnsteuerliche Abrechnung nach Aktivrentengesetz nicht möglich. Das kann zu Nachforderungen des Finanzamts und im Wiederholungsfall zu haftungsrelevanten Fehlern führen.

Beide Regelungen laufen parallel und betreffen dieselben bAV-Strukturen im Unternehmen. Das Aktivrentengesetz betrifft laufende Beschäftigungsverhältnisse von Rentnern (in Kraft seit 1. Januar 2026). BRSG II schärft unter anderem das Fortsetzungsrecht nach entgeltfreien Zeiten (§ 212 VVG, ab 1. Juli 2026) und die Geringverdienerförderung (§ 100 EStG, ab 1. Januar 2027). Beide erfordern klare Prozesse in HR.